Satzung der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft
Bergedorf-West e.V.
gemeinnütziger Trägerverein P5 und Westibül
SATZUNG
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist „Arbeitsgemeinschaft Bergedorf-West e.V.“, nachfolgend ARGE genannt. Er umfasst das Gebiet von Bergedorf-West.
- Der Verein hat seinen Sitz in 21033 Hamburg, Friedrich-Frank-Bogen 59
- Er ist am 14.04.1977 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eintragen worden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 2 Zweck
Zweck der ARGE ist die Förderung der Kultur und Jugendhilfe. Sie hat insbesondere den Zweck durch generations-, nationalitäten-, partei- und konfessionsübergreifendes Wirken die Menschen im Stadtteil Bergedorf-West zusammen zu führen.
Organisation von Stadtteilfesten
Betrieb der Stadtteilbegegnungsstätte „Westibül“ und des Gemeinschaftspavillons „P5“ – Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen
Offene Jugendarbeit
- 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der ARGE kann von in Bergedorf-West ansässigen Vereinen, Organisationen und sozialen Einrichtungen beantragt werden, sofern diese nicht gewerblich tätig sind und sofern sie bereit sind, die Ziele der ARGE zu unterstützen und diese Satzung durch Unterschrift
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers stimmt in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ab.
- Sollten sich am Ende des Geschäftsjahres Kassenüberschüsse gebildet haben, werden diese als Rücklage für Investitionen zweckgebunden zurückgestellt.
- 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Das Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Satzung der ARGE begangen hat oder seinen in § 3 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
- 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine solche Versammlung ist auch dann durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten Satzungsänderungen müssen jedoch mindestens von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung der ARGE ist ein Mehrheitsbeschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren.
- Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
Je eine Stimme haben
– jedes ordentliche Mitglied
- jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (1.Vors.,2.Vors.,Kassenw..kein Stimmrecht bei Vorstandswahlen)
- jedes Ehrenmitglied / jeder Ehrenvorsitzender
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung :
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
-Beschlussfassung über Anträge
-Beschlussfassung über Auflösung der ARGE
-Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen -Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb eines Monats zu übersenden.
Die Mitglieder können innerhalb von 2 Monaten nach dem Versammlungstag Einwände erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, ist das Protokoll genehmigt. Einwände müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden, die über diese entscheidet und das Protokoll abschließend genehmigt.
- 7 Vorstand, Rechnungsprüfer
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- Vorsitzender,
- Vorsitzender,
- Kassenwart
und
- mindestens 4 Beisitzern, davon einer stellv. Kassenwart
Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig
Der 1. Vorsitzende und die Beisitzer werden in geraden Kalenderjahren, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB. Rechtsverbindliche Unterschriften sind von 2 Personen dieses Gremiums zu leisten.
- Aufgaben des Vorstandes :
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ARGE
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und setzt diese um. Die Aufgaben im Einzelnen regelt eine Geschäftsordnung.
- Vorstandssitzung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die
Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben mindestens einmal jährlich die gesamte Kassen- und Buchführung der ARGE zu überprüfen. Hierüber ist der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers tritt der Stellvertreter an dessen Stelle.
- 8 Anträge
- Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einreichen.
Dringlichkeitsanträge sind ohne Antragsfrist. Vor Behandlung eines solchen Antrages entscheidet zunächst die Versammlung mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit.
- Anträge zur Satzungsänderung haben eine Antragsfrist von 4 Wochen. Satzungsänderungsanträge als Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
- 9 Gemeinnützigkeit
Die ARGE ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Die Organe des Vereins (§ 5) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung
- 10 Auflösung
- Die Auflösungsversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke in Bergedorf-West.
- Die der Stadtteilbegegnungsstätte zugeordneten Vermögenswerte fallen abweichend davon an das Diakonische Werk. Dieses führt den Betrieb der Begegnungsstätte weiter.
- 11 Schlussbestimmung
Soweit in der Satzung nichts Näheres ausgeführt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 ff BGB.
Diese Satzung wurde am 11.04.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Satzungsänderungen erfolgten durch die Mitgliederversammlungen am 19.03.2004 und 22.04.2005.
Die Satzungsänderung wurde am 19. November 2010 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.